Satzung

Die Satzung der Kolpingsfamilie Olching

in der geänderten Fassung vom 11. Oktober 2012

Inhaltsverzeichnis:

  § 1 Selbstverständnis
  § 2 Ziele und Aufgaben
  § 3 Gemeinnützigkei
  § 4 Auflösung der Kolpingsfamilie
  § 5 Mitglieder
  § 6 Rechte der Mitglieder
  § 7 Pflichten der Mitglieder
  § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  § 9 Kolpingjugend
  § 10 Mitgliederversammlung
  § 11 Präsidium / Familienrat
  § 12 Aufgaben der Präsidiums- und Familienratsmitglieder
  § 13 Vollmachten und Vertretungsregelungen des Präsidiums und des Familienrates
  § 14 Schlussbestimmung
     
Anmerkung: Werden im Text sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Vorsitzender, Beauftragter, Mitglied" usw. ver­wendet, beziehen diese sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise

§ 1

Selbstverständnis

(1) Die Kolpingsfamilie Olching e.V., im Folgenden Kolpingsfamilie genannt, ist eine katholische, familienhafte und lebensbegleitende, demokratisch verfasste Bildungs- und Aktionsgemeinschaft zur Entfaltung des Einzelnen in der ständig zu erneuernden Gesellschaft.
(2) Die Kolpingsfamilie ist Gemeinschaft von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern. Sie leitet sich von Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn.
(3) Die Botschaft Jesu Christi, die katholische Soziallehre/christliche Gesellschaftslehre sowie Person und Beispiel Adolph Kolpings bilden die Grundlage, auf der Menschen in dieser Gemeinschaft und durch sie Orientierung und Lebenshilfe geben und emp­fangen. Ihre Mitglieder bemühen sich, als Christen ihr Leben zu gestalten sowie Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzugestalten. Dabei begleitet und trägt die Kolpingsfamilie den Einzelnen als Weggemeinschaft. Die Kolpingsfamilie nimmt ihre Möglichkeiten zur kirchlichen und gesellschaftlichen Mitwirkung wahr.
(4) Die Kolpingsfamilie ist Teil ihres Diözesanverbandes und damit auch des Kolping­werkes Deutschland und des Internationalen Kolpingwerkes.
(5) Die Kolpingsfamilie hat ihren Sitz in Olching und ist im Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2

Ziele und Aufgaben

(1) Die Kolpingsfamilie hat gemäß ihrem Selbstverständnis und den Bestimmungen des Generalstatutes des Internationalen Kolpingwerkes und der Satzung des Kolping­werkes Deutschland folgende Aufgaben:
    ihre Mitglieder zu befähigen, sich als Christen in der Welt zu bewähren,
    ihren Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anzubieten,
    durch die Aktivitäten ihrer Mitglieder auf der Grundlage der katholischen Sozial-/christlichen Gesellschaftslehre das Gemeinwohl zu fördern und an der ständigen Erneuerung von Kirche und Gesellschaft mitzuwirken.
(2) Die Kolpingsfamilie gibt durch ihre Arbeit Hilfestellung zur personalen Entfaltung des Einzelnen. Ihre schwerpunktmäßigen Aufgaben liegen in der Orientierung und Lebenshilfe in konkreten Lebensbereichen wie Ehe, Familie, Arbeitswelt, Freizeit, Kirche, Gesellschaft und Staat sowie in der Förderung kultureller Arbeit.
Diese Arbeit geschieht sowohl in altersspezifischer und zielgruppenorientierter als auch in gemeinschaftlicher und generationenüber­greifender Ausrichtung.
(3) Die Kolpingsfamilie ist verpflichtet, das Leben und Wirken der überörtlichen Gliede­rungen des Kolpingwerkes mitzutragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Kolpingsfamilie Anspruch auf die subsidiäre Hilfestellung durch die überörtlichen Gliederungen des Kolpingwerkes.
 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Kolpingsfamilie ist die Förderung von Religion, Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe und Völkerverständigung sowie in der Förderung kultureller Arbeit.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch religiöse, jugendpflegeri­sche, volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit sowie durch Theateraufführungen, Brauchtums- und Konzertveranstaltungen.
Die Kolpings­familie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kolpingsfamilie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§4

Auflösung der Kolpingsfamilie

(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie geschieht durch Selbstauflösung,
(2) Die Selbstauflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind. Für den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen und das vorhandene Vereinsheim an die Pfarrei St. Peter und Paul oder, falls die Pfarrgemeinde nicht annehmen kann, an ihren Diözesanverband bzw. sei­nen gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern der Diözesanverband bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland, Köln, und damit an seinen gemeinnützigen Rechts­träger Deutsche Kolpingsfamilie e.V., Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte auch der Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit seines Rechtsträgers nicht mehr gegeben sein, fällt das Vermögen der Kolpingsfamilie an ihr Bistum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes über.
(6) Bei Wiedererstehen der Kolpingsfamilie kommt das Vereinsheim und das Vermögen an diese Stelle zurück.
 

§ 5

Mitglieder

(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
  - die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
  - diese Satzung anerkennt und
  - zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist,
  - und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium stellt.
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der Kolpingsfamilie wird die Mitgliedschaft nicht berührt.
(5) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
 

§ 6

Rechte der Mitglieder

  Die Mitglieder sind berechtigt,
  1. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Gliede­rungen des Kolpingwerkes teilzunehmen.
  2. Einrichtungen des Kolpingwerkes unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften bevorzugt zu benutzen.
  3. nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vor­schlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.
 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

  Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms mitzuarbeiten,
  2. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von den überörtlichen Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen einschließen muss, zu leisten,
  3. ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Kolpingmagazin als Mitglieder- und Verbandszeitung des Kolpingwerkes Deutschland zu beziehen.
 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie und im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlischt außer durch Tod
  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Ausschluss.
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind:
  1. eine schriftliche Austrittserklärung,
  2. die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2,
  3. die Rückgabe des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Präsidiumsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Präsidium vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Präsidiums der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe des Betroffenen zu prüfen und eine endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu treffen. Bei Ausschluss findet Absatz 2, Buchstabe b und c analog Anwendung. Es liegt im Ermessen des Diözesanvorstandes, in besonders begründeten Fällen eine Einzel­mitgliedschaft zuzulassen.
 

§ 9

Kolpingjugend

(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen die Leitung der Kolpingjugend in geheimer Wahl für drei Jahre. Diese trägt die Verant­wortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverant­wortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung vertritt die Mitglieder der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen und nach außen und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme dem Familienrat der Kolpings­familie an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung für die Kolpings­familie.
(4) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.
 

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpings­familie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimm­recht, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2 nachgekommen sind. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Präsidiums- und Familienrats­mitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzun­gen/Aufgaben gemäß § 2 (2) zu berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl der Vertreter/innen der Kolpingjugend im Präsidium/Familienrat. Des Weiteren beschließt sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür bewusst die Verantwortung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt
  - in geheimer Wahl für drei Jahre die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 11 (2) Buchstabe a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
  - per Akklamation für drei Jahre die Mitglieder des Familienrates gemäß § 11 (2) Buchstabe l, m, n, o, p, q,
  - sowie jährlich per Akklamation zwei Kassenprüfer.
  Die Wahlen der Familienratsmitglieder finden in 3 Perioden statt. Es werden gewählt:
  - in Periode 1 die Mitglieder gemäß § 11 (2) Buchstabe a, d, f, g, j,
  - in Periode 2 die Mitglieder gemäß § 11 (2) Buchstabe b, e, h, i und
  - in Periode 3 die Mitglieder gemäß § 11 (2)Buchstabe c, l, m, n, o, p, q
  Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirch­lichen Stellen. Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwort­licher.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrags.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Familienrates.
(8)  
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Familienrates eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Familienrat muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
  3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
  4. Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Familienrat. 
  5. In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung durch den Diözesan­vorsitzenden einberufen werden.
  6. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilneh­mern der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Familienrat das Protokoll. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
(10) Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Programm, dem Generalstatut, Satzungen oder Beschlüssen des Kolpingwerkes widerspricht, muss der Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch erheben. In Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter Instanz der Bundesvorstand.
 

§ 11

Präsidium / Familienrat

(1) Das Präsidium und der Familienrat sind die Leitungsorgane der Kolpingsfamilie. Sie verstehen sich als kollegiales Leitungsgremium und tragen gemeinsam die Verant­wortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.
  1. Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitgliederversammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch ihre Mitglieder gebunden.
  2.

Bei der Zusammensetzung des Familienrates sind junge Menschen und Frauen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Vorsitz und die Stellvertretung.

(2) Dem Präsidium gehören an:
  a) der Vorsitzende,
  b) der 1. stellvertretende Vorsitzende, zugleich Jugendbeauftragter,
  c) der 2. stellvertretende Vorsitzende, Leiter der Hausverwaltung,
  d) der 3. stellvertretende Vorsitzende, Finanzen und Verträge,
  e) der Präses und/oder der Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie,
  f) der/die Organisationsleiter,
  g) der Schriftführer,
  h) der Presse- und Informationsbeauftragte,
  i) der Kassier,
  j) der Projektleiter,
  Dem Familienrat gehören an:
  k) alle Präsidiumsmitglieder
  l) der 2. Schriftführer
  m) der 2. Kassier
  n) die Bereichsleiter für Jugend, Sport, kirchliche Veranstaltungen, Theater, Veranstaltungen/Familien,
  o) die Leiter der Arbeitsgruppen gemäß Beschluss des Präsidiums
  p) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für Jugendarbeit,
  q) Mitglieder entsprechend § 10 Absatz 3
  Die Inhaber der Ämter unter Buchstabe a und b bzw. c und d sollen unterschiedlichen Geschlechtes sein.
(3) Das Präsidium bzw. der Familienrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Sitzung von Präsidium bzw. Familienrat soll monatlich durchgeführt werden. Eine Präsidiums- und/oder eine Familienratssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
(5) Das Präsidium beschließt über den Etat. Die Verwendung der Finanzmittel wird gemäß Geschäftsordnung entschieden. Die Mitgliederversammlung kann die Vorlage des Etats verlangen.
(6) Der Familienrat hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Sach­vermögen den Zielen und Aufgaben des Kolpingwerkes entsprechend verwaltet. Der § 6 des Generalstatuts ist verbindlich.
(7) Der Familienrat regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§ 12) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass für die verbandlichen Auf­gabenbereiche/Handlungsfelder Ansprechpartner für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(8) Über die Sitzungen muss Protokoll geführt werden, das in der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
(9) Auf Verlangen hat das Präsidium dem Diözesanvorstand Einsicht in die Geschäfts­führung zu geben.
(10) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Familienrates zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhält.
 

§ 12

Aufgaben der Präsidiums- und Familienratsmitglieder

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er leitet sie und sorgt für die Durch­führung der Beschlüsse. Er vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Er ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Ansonsten übernimmt er bestimmte Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums. Er ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(3) Der Präses und/oder der Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpings­familie trägt insbesondere die pastorale Verantwortung für die Kolpings­familie. Er erfüllt seinen pastoralen Dienst, indem er den Einzelnen und die Gemeinschaft in dem Bemühen um persönliche Glaubensentscheidungen fördert und in der Erfüllung ihres christlichen Weltauftrages begleitet. Er trägt eine besondere Verantwortung für die geistige Ausrichtung der Kolpingsfamilie auf der Basis der Botschaft Jesu Christi und der katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre. Er ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Vertreter der Kolpingjugend bringen die Interessen und Anliegen der Kolping­jugend in den Familienrat ein und sorgen in der Kolpingjugend für die Durch­führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums. Sie sind den Mit­gliedern der Kolpingjugend und dem Familienrat verantwortlich. 
(5) Der Verantwortliche für Jugendarbeit hat die Aufgabe, in Kolpingsfamilien, in denen keine Kolpingjugend besteht, Rahmenbedingungen zu schaffen, junge Menschen zu motivieren und Jugendarbeit gemeinsam mit dem Familienrat aufzubauen. Er ist dem Familienrat und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(6) Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und für die Ausfertigung der Protokolle. Die Vertretung ist der 2. Schriftführer.
(7) Die Federführung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nimmt der Beauftragte gemäß § 11 (2) Buchstabe h war.
(8) Dem Kassier obliegt die Haushaltsführung der Kolpingsfamilie. Er erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Er hat dem Familienrat vierteljährlich einen Finanzbericht zu geben. Insbesondere hat er für den termingerechten, vollständigen Eingang und die entsprechende Weiterleitung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er wird vom Fami­lienrat kontrolliert und nach Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet. Die Vertretung wird durch den 2. Kassier wahrgenommen.
(9) Die Familienratsmitglieder gemäß § 11 (2) Buchstabe q übernehmen die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Sie tragen besondere Verantwortung für die Verwirklichung von Bildung und Aktion. Darüber hinaus stehen sie als Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung. Sie sind dem Familienrat und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
 

§ 13

Vollmachten und Vertretungsregelungen des Präsidiums und des Familienrates

(1) Vollmachten und Vertretungsregelungen der Präsidiums- und Familienratsmitglieder im Sinne des BGB werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ein uneingeschränktes Einzelvertretungsrecht besteht nicht.
(2) Die Kolpingsfamilie wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. Jedoch muss der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender dabei sein.
 

§ 14

Schlussbestimmung

(1) Beschlüsse des Präsidiums, des Familienrates und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung und den Beschlüssen übergeordneter Organe nicht wider­sprechen.
(2) Die Änderungen zur Satzung wurden von der Mitgliedersammlung der Kolpingsfamilie am 11. Oktober 2012 beschlossen
 
Für die Mitgliederversammlung Olching, den 11. Oktober 2012
       
Ludwig Steer
1. Vorsitzender
Wolfgang Höß
1. Schriftführer
Martina Steinbrecher
2. Schriftführerin
 

 


Anhang zur Satzung der Kolpingsfamilie

Erläuterung der Hinweise aus dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes

zu § 4 (1) Auflösung der Kolpingsfamilie

"Wenn eine Kolpingsfamilie die Pflichten gegenüber dem Kolpingwerk nicht erfüllt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben verstößt oder wenn die Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeinschaftsleben nicht mehr bestehen, kann das Generalpräsidium bzw. das Leitungsorgan des Zentralverbandes die betreffende Kolpingsfamilie auflösen. In jedem Falle muss mit dem Vorstand der betreffenden Kolpingsfamilie vorher Rücksprache genommen werden."

zu § 11 (6) Vorstand

"Kolping-Namensführung und Rechtsträger von Einrichtungen
1. Für die Kolping-Namensführung einer Kolping-Einrichtung und deren Rechtsträger jeglicher Art liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Generalpräsidium. Nach Grün­dung eines Zentralverbandes kann das Generalpräsidium die Kolping-Namensführung einer Kolping-Einrichtung und deren Rechtsträger an den Zentral­vorstand und dieser an das Zentralpräsidium delegieren.
  - Bei beabsichtigter Bildung eines eigenen Rechtsträgers für vorhandenes oder noch zu schaffendes Vermögen der Kolpingsfamilien oder ihrer Zusam­menschlüsse ist die beschlossene Satzung dem Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  - Die Satzungen dürfen die Bestimmungen der Programme und der Statuten des Kolpingwerkes nicht missachten oder für unanwendbar erklären. Jede Satzungs­änderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. Generalpräsidiums.
  -
Der Erwerb von Grundstücken, Häusern und grundstücksähnlichen Rechten durch die örtliche Kolpingsfamilie bzw. deren Rechtsträger sowie der Verkauf und die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. des Gene­ralpräsidiums. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine evtl. Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. des Generalprä­sidiums nicht begründen.
2. Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium ist berechtigt, einer Kolping-Ein­richtung die Fortführung dieser Namensbezeichnung zu untersagen, wenn diese Kolping-Einrichtung sich nicht mehr statutengemäß verhält und dem Wesen, Ziel und Ansehen des Kolpingwerkes abträglich ist. 3. Kommt es im Rechtsträger oder in den verantwortlichen Gremien der Kolpingsfamilien bzw. ihrer Zusammenschlüsse zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten über grundsätzlich in diesem Paragraph umrissene Fragen der Vermögensverwaltung, so muss Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium oder die vom Zentralvor­stand vorgesehene Instanz davon unterrichtet werden, um zu beraten, zu schlichten und gegebenenfalls sachkundige Hilfe zu vermitteln." 

Kolping SatzungFragen zur Satzung wenden Sie sich bitte an unseren 3. stellvertretenden Vorsitzenden Karl Schwojer 

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